StGB - Strafgesetzbuch
• Allgemeines •
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Abs. 1 Taten dĂĽrfen nur belangt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist. Besteht zur Zeit der Begehung der Tat noch kein Gesetz, kann der Beschuldigte nicht dafĂĽr belangt werden.
§ 2 Keine Strafe ohne Schuld
Abs. 1 Nur Personen die eine Schuld tragen, können bestraft werden.
§ 3 Beweisführung und Ermittlung
Abs. 1 Alle rechtlich legitimen Ermittlungsmaßnahmen sind zur Klärung der Beweislage zulässig. Im BDG (Beamten-Dienst-Gesetz) sind die zulässigen rechtlichen Bestimmungen für Beamte definiert. Alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen sind in der Beweisführung zu nutzen, beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse und tatsächliche Beweise.
§ 4 Strafverfolgung
Abs. 1 Straftaten, die laut Strafkatalog als solche ausgewiesen sind, müssen von der Exekutive geahndet werden. Geringfügige Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten können aber, wenn bei der Aufklärung über die rechtswidrige Handlung ein Lerneffekt erzielt wurde, wieder erlassen werden. Hierbei muss die innerbehördliche Meldepflicht beachtet werden.
Abs. 2 Paragrafen nach dem Strafkatalog dürfen nicht zwei- oder mehrfach in einer Situation vergeben werden. Ausgenommen sind hier § 8 Abs. 5 und 6 laut Strafkatalog, diese können mehrfach vergeben werden.
Abs. 3 Jeder Bürger des Staates San Andreas hat das Recht einen Tatverdächtigen bis zum Eintreffen von Exekutivbeamten festzusetzen. Nach dem Festsetzen einer Person muss unmittelbar eine Meldung per Dispatch an eine Exekutivbehörde erfolgen.
Abs. 4 Beamte der Exekutivbehörde haben die Möglichkeit eine Vorladung auszusprechen, um den Sachverhalt einer Situation genauer nachzuvollziehen oder Informationen zu erhalten.
Abs. 5 Bei einer Vorladung muss sich die Person am Vinewood Police Department zeitnah einfinden. Wird diesem nicht Folge geleistet, wird die Akte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vergeben.
Abs. 6 Ist eine akute Gefahrensituation gegeben und besteht die Gefahr, dass die beklagte Person durch Telefon und Funkgerät weitere Personen herbeiruft, dürfen jegliche Kommunikationsmittel von den Exekutivbeamten beschlagnahmt werden. Exekutivbeamten haben das Recht jegliche Gegenstände abzunehmen, falls die beklagte Person die Strafverfolgung massiv behindert. Des weiteren darf ein Beamter Gegenstände nach § 16 Abs. 5 und 6 eigenständig beschlagnahmen.
Abs. 7 Die in Abs. 6 beschriebene "massive Behinderung" ist wie folgt definiert:
Das Vernichten von Gegenständen während einer polizeilichen Maßnahme
Das mehrfache Beleidigen eines Beamten (ab 3 Beleidigungen). Zum Beispiel: Hurensohn, Bastard, Missgeburt, Fotze, Arschloch, Schwanz, Bullenschwein, Gärtner, etc.)
Jeglicher Flucht(versuch) während einer polizeilichen Maßnahme (Mit Handschellen wegrennen, mehrfache Verzögerung der Inhaftierung (ab 2 Verzögerungen: unbegründetes Diskutieren, nicht befolgen der Anweisungen, wegrennen))
Abs. 8 Im Zuge der Strafverfolgung, sind (gesundheitliche) Einschränkungen zu ignorieren. Panik-, Angstzustände oder ähnliches Rechtfertigen kein gesetzeswidriges Handeln.
§ 5 Rechte des Beklagten
Abs. 1 Möchte der Beklagte keine Angaben zur Tat machen oder sich selbst nicht vertreten, kann er auch das Schweigen zur Tat vorziehen.
Abs. 2 Der Beklagte hat das Recht sich selbst zu verteidigen.
Abs. 3 Ab 30 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen frei wählbaren Rechtsbeistand, welcher durch einen Exekutivbeamten kontaktiert werden muss. Hierfür darf sich der Beklagte einen Wahlverteidiger aus der Anwaltsliste aussuchen. Sollte dieser nicht erreichbar sein, darf ein zweiter Anwalt ausgewählt werden. Sollten beide nicht erreichbar sein, gilt das Recht als verbraucht.
Abs. 4 Dem Beschuldigten müssen alle ihm vorgeworfenen Straftaten vor dem Durchfahren der zweiten Schleuse im Staatsgefängnis oder dem Durchfahren des zweiten Tores der Vinewood Police Department Garage, genannt werden.
Abs. 5 Dem Beklagten müssen die folgenden Rechte vor dem Durchfahren der zweiten Schleuse im Staatsgefängnis, oder dem Durchfahren des zweiten Tores der Vinewood Police Department Garage, sinngemäß genannt werden. Erfolgt dies nicht bzw. verweigert der Beamte das Nennen der Rechte nach ausdrücklichem Wunsch des Beklagten, so kann dieser nicht für die Ihm zur Last gelegten Delikte belangt werden. Ein Löschen der Akte und die Entlassung des Beschuldigten sind hier die Folge.
Das Recht, keine Angaben zu den TatvorwĂĽrfen machen zu mĂĽssen (Schweigen)
Das Recht sich selbst zu vertreten
Das Recht auf einen frei wählbaren unabhängigen Rechtsbeistand
Abs. 6 Der Beklagte muss spätestens nach dem Betreten des Los Santos Police Departments oder dem Durchfahren der Schleuse im Staatsgefängnis auf das nicht verlesen der Rechte aufmerksam machen. Erfolgt dies, muss der höchstrangige Exekutivbeamte hinzu gerufen werden. Dieser entscheidet wie weiter mit dem Beklagten nach § 5 Abs. 4 - 5 verfahren wird.
Abs. 7 Sollte der Beklagte das Recht nach Abs. 3 missbrauchen um die Strafverfolgung zu behindern, so hat die Person das Recht nach Abs. 2 und Abs. 3 verwirkt.
Abs. 8 Ab 60 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen unbeteiligten Exekutivbeamten des FIB ab Rang 7 oder einem Exekutivbeamten des LSPD ab Rang 7.
Abs. 9 Sollte kein unbeteiligter Beamter verfügbar sein, so verfällt das Recht nach Abs. 8.
Abs. 10 Sollte eine Person im Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat stehen, kann diese nicht als Rechtsbeistand fungieren. Liegen Zweifel vor, kann der Anwalt strafrechtlich verfolgt werden.
§ 6 Rechte des Klägers
Abs. 1 Der Kläger hat das Recht Anzeige gegen den Beklagten zu erstatten. Es obliegt den Exekutivbeamten, diese Anklage fallen zu lassen.
Abs. 2 Sollte die Anklage eines Klägers durch einen Exekutivbeamten abgelehnt werden, so hat die Leitung der Exekutive das Recht den Ablehnungsgrund zu prüfen. Im Falle einer neuen Erkenntnis durch die Leitung, kann diese die Ablehnung revidieren.
Abs. 3 Gebraucht ein Beschuldigter von seinem Recht nach § 5 Abs. 5 StGB, so ist es der Anklage möglich, weitere Anklagepunkte hinzuzufügen.
§ 7 Rechtsfolgen
Abs. 1 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können bzw. müssen durch Beamte mit Geld- und / oder Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkatalogs geahndet werden.
Abs. 2 Bei begrĂĽndetem Verdacht haben Exekutivbeamte Sonderrechte. Diese lauten wie folgt:
Festnahme von Personen
DurchfĂĽhrung einer Durchsuchung
Durchsuchung von Privateigentum
Abs. 3 Personen dĂĽrfen zu jedem Zeitpunkt festgesetzt werden, insofern der Beamte dies als notwendig empfindet.
Abs. 4 Wird ein Exekutivbeamter bei der Ausführung seines Dienstes von Personen massiv gestört bzw. behindert, darf er diese Personen für maximal 15 Minuten an einem entfernten Ort festsetzen. Hat sich die Person nicht beruhigt oder stört weiterhin, werden dieser alle Rechte nach § 5 Abs. 1 - 3 StGB aberkannt und eine direkte Inhaftierung erfolgt.
Abs. 5 Unrechtmäßig festgestellte Verstöße können einer Person nicht zur Last gelegt werden. Illegale Gegenstände, Substanzen und BtMG werden trotzdem beschlagnahmt. Ein Löschen der Akte und die Entlassung des Beschuldigten sind hier die Folge.
§ 8 Haftbefehle
Abs. 1 Die Exekutivführung darf vorläufige Haftbefehle ausstellen. Hierfür müssen folgende Umstände gegeben sein:
Es besteht ein dringender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entziehen möchte
Der Verdacht einer Verschleierung der Straftat
Verdacht einer weiteren geplanten Straftat
Ein Angriff auf staatliche Institutionen oder Entscheidungsträger geplant wurde bzw. wird
§ 9 Zwangsvollstreckung
Abs. 1 Wurde durch Strafzettel eine Summe von 10.000 Dollar gesammelt, erfolgt eine Zwangsvollstreckung.
Abs. 2 In diesem Fall wird die betroffene Person gefahndet, erhält eine Haftstrafe von 25 Einheiten und der offene Betrag muss beglichen werden.
§ 10 Beschlagnahmung von Gegenständen und Lizenzen
Abs. 1 Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und zur Aufklärung des Falles beitragen, dürfen beschlagnahmt werden.
Abs. 2 Beschlagnahmte Gegenstände müssen unverzüglich zerstört werden. Ausnahme stellt hier die vorherige Dokumentation von Gegenständen oder eine erhöhte Gefahrenlage da. Weitere Ausnahmen sind ausschließlich in Rücksprache mit der Exekutivführung gültig.
Abs. 3 Beschlagnahmte Gegenstände werden in der Asservatenkammer verwahrt und können nicht ausgelöst werden.
Abs. 4 Kommunikationsmittel können beschlagnahmt werden, insofern eine unmittelbare Gefahr besteht.
Abs. 5 Der Entzug von Lizenzen (PKW, LKW, Helikopter, Flugzeug) kann unter folgenden Bedingungen erfolgen:
GeschwindigkeitsĂĽberschreitungen von mindestens 51 km/h
StVO Delikte, welche in Verbindung mit einer Haftstrafe stehen
Nichteinhaltung der Mindestflughöhe BGB § 13 Abs. 2
Landen auf nicht genehmigten Flächen BGB § 13 Abs. 3 - 4
Abs. 6 Der Entzug der Anwaltslizenz erfolgt, wenn der Anwalt wiederholt gegen das Strafsystem für Anwälte verstößt und eine vorgegebene Summe an Strikes erreicht.
§ 11 Unterlassene Hilfeleistung
Abs. 1 Wer einer Person, die offensichtlich nach Hilfe fragt bzw. die Situation offensichtlich nach Hilfe verlangt, nicht unterstützt, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Beispiel wäre hier, das Vorbeifahren an einem Unfall als Ersthelfer ohne zu helfen.
Abs. 2 Ausnahme stellt hier, die Gefahr fĂĽr das eigene Leben dar.
§ 12 Notwehr
Abs. 1 Wer einen VerstoĂź gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Abs. 2 Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.
Abs. 3 Nach dem Agieren der Notwehr ist ein unverzüglicher Dispatch an eine Exekutivbehörde zu senden und dem zuständigen Beamten die Situation zu erklären.
Abs. 4 Wird die Notwehr mit einer begangenen Straftat in Verbindung gebracht, so wird dies nicht als Notwehr gewertet.
§ 13 Mittäterschaft
Abs. 1 Wird die Tat nicht nur von dem unmittelbaren Täter begangen, sondern unterstützt jemand diesen dabei, bezeichnet man dies als Mittäterschaft und wird strafrechtlich Verfolgt.
Abs. 2 Hat eine Person Kenntnisse ĂĽber ein Verbrechen oder beobachtet dieses, ist diese verpflichtet, dies dem Los Santos Police Department ĂĽber einen Dispatch zu melden.
Abs. 3 Ist die Person aus besonderen Gründen dazu nicht in der Lage, so muss die Straftat nachträglich persönlich einem Exekutivbeamten gemeldet werden und die besonderen Gründe müssen glaubhaft erläutert werden.
Abs. 4 Handelt eine Person nicht nach Abs. 3 bzw. kann dies nach Abs. 4 nicht glaubhaft erläutern, so kann diese der Mittäterschaft beschuldigt werden.
Abs. 5 Die Verschleierung bzw. das Decken einer Straftat bezeichnet man ebenfalls als Mittäterschaft und wird strafrechtlich Verfolgt.
Abs. 6 Beteiligt sich eine außenstehende Person an einem Polizeieinsatz, so kann dies ebenfalls als Mittäterschaft gewertet werden. Hierzu zählt zum Beispiel der Transport von Tatverdächtigen von der Einsatzstelle.
§ 14 Anzeigepflicht des Finders
Abs. 1 Findet eine Person einen Gegenstand oder Geldbetrag, der nicht dieser gehört, muss sofort das Los Santos Police Department informiert werden und eine Ermittlung des Eigentümers wird eingeleitet.
Abs. 2 Kann der Besitzer nicht ermittelt werden, hat der zuständige Exekutivbeamte das Recht über die weitere Handhabung des Gutes zu entscheiden.
Abs. 3 Wird nicht nach Abs. 1 gehandelt, macht sich der Finder nach § 23 des Diebstahls schuldig.
§ 15 Unwissenheit über Strafbarkeit
Abs. 1 Die Unwissenheit über die gesetzliche Lage bezüglich einer Tat führt zu keinem Freispruch. Kann die Unwissenheit des Beklagten dem Exekutivbeamten glaubhaft dargestellt werden, besteht die Möglichkeit einer Strafmilderung.
§ 16 Haftstrafen
Abs. 1 Haftstrafen sind im Staatsgefängnis oder im Vinewood Police Department anzutreten.
Abs. 1.1 Bis zu einer Haftzeit von 30 Einheiten kann die Haftstrafe im Vinewood Police Department angetreten werden.
Abs. 2 Alle illegalen Gegenstände werden dem Täter vor dem Haftantritt abgenommen, dokumentiert und archiviert.
Abs. 3 Bestimmte Gegenstände sind beim Aufenthalt im Staatsgefängnis sowie im Vinewood Police Department verboten. Diese sind im Anhang II zu finden.
Abs. 4 Vor dem Antritt der Haftzeit hat der Täter die Möglichkeit Kommunikationsgeräte und alle legalen Gegenstände aus Anhang II im Spind vor Ort zu verstauen. Nach dem Ablauf der Haftzeit ist es möglich, diese aus dem Spind zu nehmen.
Abs. 5 Weigert sich eine Person, erlaubte Gegenstände in den Spind zu legen, so hat der Exekutivbeamte das Recht, diese abzunehmen.
Abs. 6 Ist im Spind nicht genügend Platz, können Gegenstände von den Exekutivbeamten abgenommen werden. Hier kann der Beklagte entscheiden, welche Gegenstände abgenommen werden sollen.
Abs. 7 Kann eine Person die Kosten für den Aufenthalt nicht bezahlen, so wird die Haftstrafe in Abhängigkeit des restlichen Geldbetrags verlängert. Hierfür gilt folgende Umrechnung: 2500 $ ≙ 60 Hafteinheiten.
§ 17 Haftung bei Eigentum
Abs. 1 Der Eigentümer übernimmt jegliche Haftung gegenüber der Exekutive. Dies gilt für alle Fahrzeuge, sowohl zu Land, Wasser oder Luft, sowie Häuser und anderes Eigentum.
Abs. 2 Die Haftung wird auf den zeitweiligen Besitzer bzw. Fahrer des Fahrzeuges ĂĽbertragen, wenn dieser bei einer unmittelbaren Strafverfolgung gestellt wird, oder dieser sich im Vinewood Police Department stellt.
§ 18 Beschlagnahmung von Fahrzeugen
Abs. 1 Die Beschlagnahmung eines Fahrzeuges ist möglich, wenn das Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Straftat steht.
§ 19 Verjährung
Abs. 1 Eine Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, als auch von Straftaten ist nicht möglich.
§ 20 Wiedergutmachung
Abs. 1 Wiedergutmachung ist nur möglich, wenn dem Opfer durch den Täter ein materieller Schaden zugefügt wurde. Hierbei muss der Täter dem Opfer eine Rückzahlung des verursachten Schadens leisten.
§ 21 Strafbarkeit des Versuchs
Abs. 1 Der Versuch einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit wird mit der DurchfĂĽhrung der Straftat gleich gesetzt.
Abs. 2 Kann der Versuch durch den Beklagten glaubhaft dargestellt werden, so ist es dem Beamten möglich, das Strafmaß zu senken.
§ 22 Reue
Abs. 1 Zeigt der Beklagte Reue und / oder hilft bei der Aufklärung des Tatverdachts, kann das Strafmaß des Beklagten verringert werden.
• Wirtschaftskriminalität •
§ 23 Diebstahl
Abs. 1 Diebstahl ist das an sich nehmen von Gütern anderer ohne die Einwilligung des rechtmäßigen Besitzers. Dies passiert beim Diebstahl ohne die Anwendung von Gewalt.
§ 24 Raub
Abs. 1 Wird ein Gegenstand ohne Einwilligung des rechtmäßigen Besitzers durch Gewalt an sich genommen, entspricht dies dem Tatbestand des Raubes. Hierzu zählt auch das Beschädigen von Gegenstände um sich am Inhalt zu bereichern unabhängig davon, ob die Person Kenntnis über die Gewaltanwendung hatte oder nicht.
§ 25 Illegale Gegenstände
Abs. 1 Der Besitz, der Handel und die Herstellung von illegalen Gegenständen nach Anhang I wird strafrechtlich verfolgt.
§ 26 Werben / Durchführen illegaler Glücksspiele
Abs. 1 Das Spielen ohne behördliche Erlaubnis, bei dem Erfolg, Gewinn oder Verlust fast nur vom Zufall abhängt wird als illegales Glücksspiel bewertet.
Abs. 2 Das Bewerben, DurchfĂĽhren und Bereitstellen eines Ortes fĂĽr illegales GlĂĽcksspiel wird strafrechtlich verfolgt.
Abs. 3 Eine behördliche Erlaubnis ist dann verpflichtend, wenn das Glücksspiel in keinem privaten Rahmen durchgeführt wird (ab 3 Personen).
§ 27 Betrug
Abs. 1 Die Bereicherung von Dritten oder sich selbst, durch eine Täuschung einer weiteren Partei fällt unter den Strafbestand des Betrugs.
• Körperliche Integrität •
§ 28 Beleidigung / Rufmord
Abs. 1 Unter den § 28 Beleidigung/Rufmord fallen auch die Tatbestände Verleumdung bzw. üble Nachrede, Diffamierung, Beleidigung oder einseitige Berichterstattung. Verleumdung bzw. üble Nachrede sind Unwahrheiten, die über eine Person, Gruppe, Behörde o.ä. verbreitet werden bzw. Unwahrheiten, die der Täter nicht beweisen kann.
Abs. 2 Jegliche Gegenstände (Flyer, Visitenkarten, o.ä.), welche im Zusammenhang mit Abs. 1 in Verbindung stehen, werden als illegale Gegenstände bewertet. In diesem Fall haftet der Ersteller für jedes beschlagnahmte Medium nach § 28 StGB.
§ 29 Belästigung / Nötigung
Abs. 1 Das Erzwingen einer Handlung durch Androhung von Gewalt fällt unter die Nötigung und wird strafrechtlich verfolgt.
Abs. 2 Das mehrfache Kontaktieren einer Person fällt unter die Belästigung. Dies wird nach Strafkatalog gleich wie die Nötigung belangt.
§ 30 Drohung
Abs. 1 Wird ein Mensch mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, spricht man von einer Drohung, welche strafrechtlich verfolgt wird.
§ 31 Freiheitsberaubung
Abs. 1 Das Einsperren / Festhalten einer Person gegen deren Willen, verstößt gegen die Verfassung Artikel 2 Abs 2 und wird strafrechtlich verfolgt.
§ 32 Geiselnahme
Abs. 1 Das Festhalten einer Person zur Vorteilsverschaffung gegenĂĽber Dritten wird als Geiselnahme gewertet und strafrechtlich verfolgt.
§ 33 Körperverletzung
Abs. 1 Ein fahrlässiger Angriff auf Leib und/oder Leben einer anderen Person wird als Körperverletzung gewertet.
§ 34 Vorsätzliche Körperverletzung
Abs. 1 Der vorsätzliche Angriff auf Leib und/oder Leben einer anderen Person wird als vorsätzliche Körperverletzung gewertet und strafrechtlich verfolgt.
Abs. 2 Mitarbeiter des LSMC sind von Abs. 1 befreit, insofern diese medizinische Eingriffe im aktiven Dienst leisten, welche im Einklang mit allen Gesetzen des gesamten Staates San Andreas und dem Hippokratischen Eid stehen.
§ 35 Totschlag
Abs. 1 Ein Tötungsdelikt ohne Motiv an einer Person wird als Totschlag definiert und strafrechtlich verfolgt.
§ 36 Mehrfacher Totschlag
Abs. 1 Ein Tötungsdelikt ohne Motiv an mehr als einer Person wird als mehrfacher Totschlag definiert und strafrechtlich verfolgt.
§ 37 Mord
Abs. 1 Ein Tötungsdelikt mit Motiv an einer Person wird als Mord definiert und strafrechtlich verfolgt.
§ 38 Mehrfacher Mord
Abs. 1 Ein Tötungsdelikt mit Motiv an mehr als einer Person wird als mehrfacher Mord definiert und strafrechtlich verfolgt.
• Umgang mit staatlichen Behörden •
§ 39 Bewährung
Abs. 1 Es ist möglich nach einer Inhaftierung eine Bewährung zu beantragen (siehe SgHO). Ist dies passiert, zahlt der Inhaftierte basierend auf der Restzeit einen Geldbetrag.
Abs. 2 Bei der Beantragung einer Bewährung, wird die Restsumme der Haftzeit mit der Zahl drei multipliziert. Dies ist die Bewährungszeit.
Abs. 3 Begeht die Person eine erneute Straftat während der Bewährungszeit und wird für diese eine Akte erstellt, wird die Bewährungszeit ab dem Zeitpunkt der Aktenerstellung gestoppt. Bei der erneuten Inhaftierung wird die restliche Bewährungsstrafe durch drei dividiert und zur neuen Haftstrafe addiert.
§ 40 Gefangenenbefreiung Flüchtiger
Abs. 1 Gefangenenbefreiung ist jegliche Befreiung aus polizeilichem Gewahrsam und wird strafrechtlich verfolgt.
§ 41 Gefangenenbefreiung Beihilfe
Abs. 1 Die Hilfe bei der Befreiung einer Person die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, ist wird als Gefangenenbefreiung Beihilfe gewertet. Diese Beihilfe wird nach § 13 Abs. 1 - 5 gleich geahndet wie der § 39 Abs. 1.
§ 42 Einbruch bzw. Angriff in / auf staatliche Einrichtungen
Abs. 1 Sämtliches unerlaubtes Eindringen in staatliche Einrichtungen sowie deren Gelände wird strafrechtlich verfolgt.
Abs. 2 Jegliche Art von Cyberangriffen auf den Staat wird strafrechtlich verfolgt.
§ 43 Hochverrat
Abs. 1 Als Hochverrat wird die Weitergabe von Informationen bezeichnet, welche lediglich als Staatsdiener verfügbar sind. Hierrunter zählen zum Beispiel: Die Weitergabe der Anzahl von Beamten, die Auskunft über jegliche Akten im Polizeicomputer, Ausbildungs- oder Prüfungsrelevante Themen, etc. .
Abs. 2 Während des Dienstverhältnisses und in der Zeit danach hat man über sämtliche Interna stillschweigen zu wahren.
Abs. 3 Der Angriff auf die ExekutivfĂĽhrung, stellt ebenfalls den Tatbestand des Hochverrats dar.
Abs. 4 Der § 43 Hochverrat, darf lediglich nach Rücksprache mit dem Chief of Police vergeben werden.
§ 44 Besitz von staatlichem Eigentum
Abs. 1 Der Besitz von staatlichem Eigentum ohne Befugnis wird strafrechtlich verfolgt.
• Umgang mit Beamten •
§ 45 Umgehung polizeilicher Maßnahmen
Abs. 1 Das Umgehen von polizeilichen MaĂźnahmen wird Strafrechtlich verfolgt. Beispiele hierfĂĽr sind das Umfahren eines Checkpoints oder einer StraĂźensperre.
§ 46 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Abs. 1 Die Anwendung von Gewalt und / oder die Flucht werden als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet und strafrechtlich verfolgt.
§ 47 Missachtung / Behinderung einer Anweisung
Abs. 1 Das Missachten bzw. Behindern einer Anweisung eines Beamten wird strafrechtlich verfolgt. Hier ist zum Beispiel das nicht Entfernen eines Ortes, nach Aufforderung von Exekutivbeamten mit eingeschlossen.
Abs. 2 Auch das wiederholte Missachten bzw. Behindern einer Anweisung eines Exekutivbeamten kann mit dem Widerstand geahndet werden. Hierbei wird der Akteneintrag "Missachtung" entfernt und nur der Widerstand vergeben.
§ 48 Beamtenbeleidigung
Abs. 1 Das Beleidigen von Beamten(-gruppen) jeglicher Behörde fällt unter Beamtenbeleidigung.
Abs. 2 Beleidigt eine Person weiterhin, kann das Delikt der Beamtenbeleidigung nach 10 Minuten erneut vergeben werden.
§ 49 Amtsanmaßung
Abs. 1 Das Ausgeben einer Person als Beamter / Staatsbeamter ohne Exekutivrechte entspricht der AmtsanmaĂźung und wird strafrechtlich verfolgt.
§ 50 Schwere Amtsanmaßung
Abs. 1 Das Ausgeben einer Person als Exekutivbeamter entspricht der schweren AmtsanmaĂźung und wird strafrechtlich verfolgt.
§ 51 Vertuschung von Beweismitteln / Beweismaterial
Abs. 1 Das Wegwerfen, Zerstören oder Weitergeben von Gegenständen / Beweismaterial innerhalb oder vor einer polizeilichen Maßnahme wird strafrechtlich verfolgt.
§ 52 Bestechung von Beamten
Abs. 1 Das Verschaffen eines Vorteils durch Anbieten einer Leistung an Beamte, wird als Bestechung eines Beamten definiert und strafrechtlich verfolgt.
• Sonstige Delikte •
§ 53 Betreten von Sperrzonen
Abs. 1 Das Betreten einer Sperrzone nach BGB § 10 Abs. 1 und Abs 2 zieht eine Personenkontrolle nach sich.
§ 54 Vermummungsverbot
Abs. 1 Es gilt ein allgemeines Vermummungsverbot. Es dĂĽrfen keine Vermummungen getragen werden.
Abs. 2 Sollte eine Person nach Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 verstoĂźen, so kann diese durchsucht werden.
Abs. 3 Ausnahme stellt hier eine Fahrt mit einem Motorrad oder einem motorradähnlichem Gefährt dar. Hier darf ein Bandana in Verbindung mit einem Motorradhelm getragen werden. Hier ist jedoch weder der Helm, noch das Bandana verpflichtend. Steigt die Person vom Motorrad ab, muss die Maskierung abgenommen werden.
Abs. 4 Nach der einmaligen Aufforderung eines Exekutivbeamten, muss die Vermummung umgehend abgelegt werden.
§ 55 Notrufmissbrauch
Abs. 1 Das Verursachen eines unnötigen Einsatzes durch das Senden eines Dispatches wird als Notrufmissbrauch gewertet und strafrechtlich verfolgt.
§ 56 Sachbeschädigung
Abs. 1 Das Beschädigen eines Gegenstandes wird als Sachbeschädigung gewertet und wird strafrechtlich verfolgt.
§ 57 Aufforderung zu Straftaten
Abs. 1 Die Anstiftung / Aufforderung zur DurchfĂĽhrung einer Straftat wird strafrechtlich verfolgt.
§ 58 Angabe falscher Informationen
Abs. 1 Die Angabe von falschen Informationen im Rahmen von Ermittlungen jeglicher Art wird als Angabe falscher Informationen bewertet und strafrechtlich verfolgt.
§ 59 Hausfriedensbruch
Abs. 1 Das Betreten und Aufhalten auf Privatgrundstücken, in einer Privatwohnung oder privaten Geschäftsräumen ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Eigentümers erlaubt. Ausnahme ist hier der Schutz des eigenen Lebens und des Leibeswohls.
Abs. 2 Exekutivbeamte sind ausgenommen wenn:
Das eigene Leib und Leben in Gefahr ist
Eine Ordnungswidrigkeit vorliegt
Eine Straftat vorliegt
Um größeren materiellen Schaden abzuwenden
Bei dringendem Tatverdacht
Bei einem Durchsuchungsbeschluss
Abs. 3 Ein Arbeitsverhältnis hebt dies auf, zur Ausführung ihrer Dienstleistung in den folgenden Bereichen:
Abfallwirtschaft
Landwirtschaft
Transportwirtschaft
§ 60 Regelung für Durchsuchungsbeschlüsse
Abs. 1 Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Person innerhalb von drei Tagen mindestens zwei mal strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG), darf diese innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.
Abs. 2 Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Personengruppe innerhalb von drei Tagen mindestens zwei mal strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG), darf diese innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.
Abs. 3 Außerordentlicher Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Personengruppe innerhalb von zwei Wochen öfters strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG) darf diese sowie die in Verbindung stehenden Personen innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.
Abs. 4 Ortsbezogener Durchsuchungsbeschluss - Gibt es einen ausreichenden Tatverdacht auf Verstöße gegen das BtMG, so hat die Exekutivführung die Möglichkeit, einen Ortsbezogenen Durchsuchungsbeschluss zu erteilen. Dieser hat eine Gültigkeit von 60 Minuten. Sämtliche, in unmittelbarer Nähe befindliche Personen dürfen daraufhin, aufgrund des ausreichenden Tatverdachts, durch die Exekutive durchsucht werden.
Abs. 5 Die in Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse wirken sich grundsätzlich nur auf Personen aus. Diese können aber auf Fahrzeuge und Immobilien ausgeweitet werden.
Abs. 6 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses kann ausschlieĂźlich durch die Exekutiv-FĂĽhrung bewirkt werden.
Abs. 7 Ein bereits abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen GrĂĽnden erneut beantragt werden.
Abs. 8 Globaler Durchsuchungsbefehl - Ein globaler Durchsuchungsbefehl richtet sich gegen eine Personengruppe und darf nur erwirkt werden, wenn die Arbeit der Staatsbehörden durch Einsatz von Gewalt massiv behindert wird. Die Gültigkeit beträgt maximal 5 Tage.
Abs. 9 Ein globaler Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte des LSPD und FIB jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe, sowie die in Verbindung stehenden Personen zu durchsuchen. Eine Razzia ist jederzeit während des genehmigten Zeitraums zulässig.
Abs. 10 Ein globaler Durchsuchungsbefehl darf einmalig um 5 Tage verlängert werden, insofern weitere, schwerwiegende Verstöße gegen das BtMG, StGB oder WaffG vorliegen.
Abs. 11 Ein globaler Durchsuchungsbefehl erfordert die Zustimmung des Chief of Police und des Directors des Federal Investigation Bureau. Bei Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreter zulässig.
Abs. 12 Die in Abs. 1 bis Abs. 4 beschriebenen DurchsuchungsbeschlĂĽsse dĂĽrfen einen Zeitraum von ca. 60 Minuten nicht ĂĽberschreiten.
§ 61 Anwerben für kriminellen Organisationen
Abs. 1 Das Anwerben von Personen fĂĽr kriminelle Organisationen ist absolut verboten. Dies inkludiert auch Aussagen, die das Beitreten einer Untergruppierung, Familie, Gang als auch Mafia beinhalten.
Abs. 2 Kriminelle Organisationen sind all jene, die dem LSPD und dem FIB als solche bekannt sind und in diesem Zuge dokumentiert wurden.
§ 62 Aktenklärung
Abs. 1 Aktenklärung kann nur bei einem nicht eindeutigen Sachverhalt beantragt werden.
Abs. 2 Bei Vergabe der Aktenklärung hat der Tatverdächtige 24 oder 48 Stunden Zeit, die entsprechende(n) Akte(n) mit dem zuständigen Exekutivbeamten zu klären.
Abs. 3 Die offene Aktenklärung erlischt, sollte der Tatverdächtige vor der erfolgten Aktenklärung nach Abs. 2 erneut straffällig werden.
§ 63 Illegaler Aufenthalt
Abs. 1 Angehörigen der Gruppierung Cayo Rebellen ist untersagt, sich auf dem Festland von Los Santos aufzuhalten.
Abs. 2 Jegliche Verstöße werden bei Zugehörigkeit mit einer Personendurchsuchung und Strafakte geahndet.
Abs. 3 Durchsuchungen bei illegalem Aufenthalt dĂĽrfen ohne weiteren Verdacht auf eine Straftat stattfinden.
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